Was ist zu tun, wenn der nächste Vermieter die Kaution so nicht akzeptiert?

Lt. BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) § 551 hat der Mieter die Wahl der Mietkaution. Der Vermieter hat lediglich nach § 550 das recht, in zwei oder drei Raten eine Mietkaution zu fordern bzw. sich diese abtreten zu lassen. Der Vermieter / Verwalter kann auf eine mündelsichere Anlageform der Mietkaution bestehen.
Alle diese Anforderungen erfüllt das BHW Mietkautionssparbuch!